S A T Z U
N G
des
Vereins
Landesverband
der vertriebenen Deutschen in Hamburg e. V.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Verbandes
§ 5 Vorstand
§ 6 Delegiertenversammlung
§ 7 Einberufung der Delegiertenversammlung
§ 8 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
§ 9 Beitragszahlung
§10 Satzungsänderung
§11 Auflösung
§12 Redaktionelle Änderungen
§13 Das Geschäftsjahr
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Landesverband der vertriebenen
Deutschen in Hamburg e. V." (kurz: LVD)
Sein Sitz ist Hamburg. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung
des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine
Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
§2
Zweck
Der Verein bekennt sich zur Charta der
Heimatvertriebenen vom 5. August 1950. Er hat die Aufgabe
1.
sich
für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes, des Rechtes auf die
angestammte Heimat, der allgemeinen Menschenrechte und für eine gerechte Ordnung
zwischen den Staaten und Völkern Europas einzusetzen;
2.
die
ihrer Heimat beraubten Deutschen sozial und wirtschaftlich zu fördern;
3.
ihre
Rechte im Rahmen der Gesetze zu vertreten;
4.
ihre
Forderungen gegenüber Regierung, gesetzgebenden Körperschaften und der
Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Verlust der Heimat
zusammenhängen;
5.
das
heimatliche Kulturgut zu erhalten, zu pflegen und zu fördern sowie die Kenntnis
von Heimatgebieten zu vertiefen und zu verbreiten.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
Er kann Organisationen beitreten, deren Ziele seinem Zweck dienen. Der Verein
ist Mitglied des Bundes der Vertriebenen - Vereinigte Landsmannschaften und
Landesverbände - e. V., Bonn.
§3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden die in Hamburg
vertretenen landsmannschaftlichen Vereinigungen und andere
Vertriebenenvereinigungen oder Organisationen. Diese Mitglieder üben ihr
Stimmrecht durch Delegierte aus.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung ist Berufung an die Delegiertenversammlung möglich, die über den
Aufnahmeantrag endgültig mit 2/3 Mehrheit beschließt.
Die Mitgliedschaft erlischt
1.
durch
Austritt
2.
durch
Ausschluss.
Der Austritt ist mit vierteljährlicher Frist aus dem
Quartalsersten durch Einschreiben gegenüber dem Vorstand des Landesverbandes zu
erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der
Ausschluss kann nur wegen verbandswidrigen Verhaltens erfolgen. Gegen den
Ausschluss steht der ausgeschlossenen Vereinigung das Einspruchsrecht innerhalb
vier Wochen nach Absendung des Ausschlussbescheides an die Delegiertenversammlung
zu. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit.
§4
Organe des Verbandes
Organe des
Verbandes sind
a)
der
Vorstand
b)
die
Delegiertenversammlung.
§5
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus
1.
dem
Landesverbandsvorsitzenden
2.
zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer der geschäftsführende Vorsitzende
sein kann,
3.
bis
zu neun weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die zu Ziffer 1. und 2. Genannten bilden den
geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes
bleiben von ihrer Wahl bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die
Jahresversammlung hat in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres
stattzufinden. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Landesverbandsvorsitzende
und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden; jeweils zwei Vorstandsmitglieder
sind vertretungs-berechtigt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von fünf
Vorstandsmitgliedern notwendig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den
Vorstandsmitgliedern in Abschrift zu übersenden ist. Der Vorstand kann zur Durchführung
gewisser Aufgaben des Vereins einen oder mehrere Geschäftsführer anstellen. Der
Vorstand kann dem Geschäftsführer rechtsverbindliche Vertreterbefugnis
erteilen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat Ersatzwahl zu
erfolgen. Der Vorstand ist in seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung
gebunden.
§6
Delegiertenversammlung
a) Die
Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
1.
den
Delegierten der angeschlossenen Landsmannschaften
und Vertriebenenorganisationen,
2.
den
Mitgliedern des Vorstandes.
b)
Die
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
c)
über
die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7
Einberufung der
Delegiertenversammlung
Die
Delegiertenversammlung ist vom Vorstand und zwar
1.
einmal
im Jahr mit einer Frist von drei Wochen
2.
nach
Bedarf schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der
Tagesordnung,
3.
auf
Verlangen von drei angeschlossenen Verbänden schriftlich unverzüglich,
spätestens innerhalb von 4 Wochen unter Angabe der Gründe einzuberufen.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig bei der
Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Delegierten.
§8
Zuständigkeit der
Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist
insbesondere zuständig für:
1.
Entgegennahme
des Jahres- und Haushaltsberichts,
2.
Wahl
des Vorstandes,
3.
Entlastung
des Vorstandes,
4.
Abberufung
von Mitgliedern des Vorstandes,
5.
Satzungsänderungen
lt. §10,
6.
Wahl
von 2 Kassenprüfern
§9
Beitragszahlung
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für
den Verein wird durch die Delegiertenversammlung für das Geschäftsjahr
festgelegt. Für Mitglieder, die länger als zwei Monate mit ihrem Beitrag im
Rückstand sind, ruht die Ausübung des Stimmrechts in der Delegiertenversammlung.
§10
Satzungsänderung
Die Delegiertenversammlung entscheidet über
Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt
sind nur anwesende Delegierte.
§11
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Delegiertenversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck mit
einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Einschreiben an die
angeschlossenen Vereinigungen einberufen und bei der mindestens die Hälfte
aller Delegierten anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen. Sollte in einer Delegiertenversammlung, die zu dem
Zweck der Auflösung des Vereins einberufen ist, nicht die Hälfte der
Delegierten anwesend sein, so ist eine zweite Delegiertenversammlung
einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Delegierten mit einfacher Mehrheit über die Auflösung. Das Vermögen des Vereins
ist im Falle der Auflösung des Vereins dem Bund der Vertriebenen zur Verwendung
für deutsche Heimatvertriebene zur Verfügung zu stellen.
§12
Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle
Änderungen auf Verlangen des Registergerichtes kann der Vorstand selbständig
vornehmen.
§13
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr vom l. Januar bis 3l. Dezember.